Gemeindehaus

Vergabe für Privat-Nutzung
    1. Das Gemeindehaus kann für private Veranstaltungen gegen Entrichtung einer kostendeckenden Bentzungsgebühr zur Verfügung gestellt werden, soweit kirchengemeindliche Belange, die in jedem Fall Vorrang haben, dem nicht entgegenstehen. Einzelheiten sindin einer  Nutzungsordnung geregelt.
    2. Die private Nutzung soll sich auf nicht-kommerzielle Zwecke beschränken; Ausnahmen sind nur nach Sondergenehmigung durch den KV möglich.
    3. Für Veranstaltungen, die übermäßigen Lärm bzw. eine erhöhte Gefahr von Schäden und/oder außergewöhnlichen Verschmutzungen erwarten lassen, wie z. B. Polterabende, Silvesterfeiern, Abi-Feten oder Geburtstagsfeiern von jungen Leuten unter 25 Jahren soll das Gemeindehaus nicht zur Verfügung stehen.
    4. Der/die als verantwortlicher/e Nutzer/Nutzerin auftretende Person hat anzugeben, für welchen Anlass/Zweck das Gemeindehaus im Einzelfall benötigt wird und bei Verlangen glaubhaft zu machen, dass er/sie die Einhaltung der Nutzungsordnung und die Erfüllung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen gewährleisten kann.

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